AGB


Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

CONGRESS LOIPERSDORF
GSL Thermenhotel Loipersdorf BetriebsgmbH

Schaffelbadstraße 219
8282 Bad Loipersdorf

Telefon: +43 3382 20000-7009

E-mail: info(at)congress-loipersdorf.at
Internet: www.congress-loipersdorf.at

 

1. Anwendungsbereich

Diese Geschäftsbedingungen finden auf alle Vereinbarungen zwischen dem GSL Thermenhotel Loipersdorf BetriebsgmbH  (in der Folge Congress Loipersdorf genannt) und dem Vertragspartner Anwendung, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart wurde.
 
2. Vertragsbedingungen

Die Räume und Flächen im Congress Loipersdorf werden entsprechend den getroffenen Vereinbarungen zur Verfügung gestellt. Sie dürfen nur gemäß den Vereinbarungen vom dazu Berechtigten und nur zur vereinbarten Zeit sowie ausschließlich zum festgelegten Zweck verwendet werden.
 
3. Befugnisse

Es wird vorausgesetzt, dass der Veranstalter über die erforderlichen rechtlichen Befugnisse und Zulassungen für die Durchführung von Veranstaltungen verfügt. Weiters wird die Kenntnis sämtlicher in diesem Zusammenhang geltenden Vorgaben und Richtlinien vorausgesetzt und zu Grunde gelegt.
 
4. Vertragsobjekt

Die Räume, Flächen und Einrichtungen im Congress Loipersdorf werden von dem Congress Loipersdorf ausschließlich aufgrund der getroffenen Vereinbarung (Mietvereinbarung) bereitgestellt und übergeben. Jegliche Änderung an diesen Räumen, Einrichtungen etc. bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Congress Loipersdorf. Befestigungen von Dekorationen, Werbematerial etc. am baulichen Objekt bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch das Congress Loipersdorf.
 
5. Behandlung des Vertragsobjektes

Sämtliche zur Verfügung gestellten Räume, Flächen, Einrichtungen usw. sind widmungsgemäß, sorgsam und pfleglich zu behandeln. Nach Ablauf der vereinbarten Zeit sind sie im gleichen Zustand zurückzustellen, in dem sie sich vor der Benützung befunden haben.
 
6. Übergabe des Vertragsobjektes

Die Übergabe der Vertragsobjekte erfolgt im Zuge einer Begehung, bei der der Vertragspartner oder sein Bevollmächtigter und ein Vertreter des Congress Loipersdorf anwesend sind. Allfällige Mängel sind bei sonstigem, ausdrücklichen Verzicht des Vertragspartners auf ihre spätere Geltendmachung unverzüglich anzuzeigen. Die Begehungstermine müssen vom Vertragspartner rechtzeitig zuvor mit dem Congress Loipersdorf vereinbart werden. Diese orientieren sich in der Regel an den schriftlich festgelegten Benützungszeiten. D.h. vor und nach Beginn bzw. Ende der Auf- und Abbauzeit. Kleine, technisch bedingte Abweichungen sowie Abweichungen in Farbtönen (Dekoration, etc.) gelten nicht als Mängel. Im Falle irgendwelcher Beschädigungen (jeglicher Art wie z.B. Wänden, Leisten, Fußböden, Leitungen, Mobiliar, technischen oder baulichen Einrichtungen, etc.) ist dies dem TCCL unverzüglich zu melden bzw. der Vertragspartner wird seitens des Congress Loipersdorf informiert. Die Wiederherstellung erfolgt zum nächstmöglichen Zeitpunkt auf Kosten des Vertragspartners.
 
7. Benützungszeit

Die Benützungszeiten sind einvernehmlich zwischen den Vertragspartnern festgelegt. Während dieses Zeitraumes ist bei Veranstaltungen für Besucher und Aussteller, bei Auf- und Abbauarbeiten nur für Aussteller das Congress Loipersdorf geöffnet. Außerhalb dieser Zeiten ist der Aufenthalt im Congress Loipersdorf nur in begründeten Fällen und nach schriftlicher Zustimmung des Congress loipersdorf zulässig. Für daraus entstehende zusätzliche Bereitstellungs- und Betriebskosten behält sich das Congress loipersdorf vor, dem Veranstalter ein dementsprechendes Entgelt in Rechnung zu stellen. Vor und nach den offiziellen Auf- und Abbau- oder Veranstaltungszeiten werden die Räumlichkeiten nur grundtemperiert.
 
8. Zutrittsrecht

Den zuständigen amtlichen Organen, Behördenvertretern und Vertretern des Congress Loipersdorf ist der Zutritt zu den vertragsgegenständlichen Räumen und Flächen jederzeit zu ermöglichen. Es steht dem Congress Loipersdorf frei einzelnen Personen und Personengruppen ohne Begründung den Zutritt zu verweigern.
 
9. Bevollmächtigte

Bevollmächtigte des Vertragspartners gelten als ermächtigt, behördliche Weisungen bzw. sonstige Beanstandungen und Erklärungen auch seitens des Congress Loipersdorf mit verbindlicher Wirkung für den Vertragspartner entgegenzunehmen. Die Namen der Bevollmächtigten sind bei Vertragsabschluss festzulegen.
 
10. Anwesenheitspflicht

Der Vertragspartner hat während der Dauer der Benützung dafür zu sorgen, dass er selbst oder ein Bevollmächtigter anwesend und ständig telefonisch erreichbar ist.
 
11. Preise

Die Preisliste des Congress Loipersdorf in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt der Veranstaltung ist Bestandteil der Mietvereinbarung. Sofern keine anderen Preise mit einem schriftlichen Angebot vereinbart wurden.
 
12. Behördliche Bewilligungen, Genehmigungen, Kommissionierungen

Der Vertragspartner ist verpflichtet, auf seine Kosten dafür zu sorgen, dass alle erforderlichen Bewilligungen und Genehmigungen rechtzeitig vorliegen. Behördliche Auflagen sind umgehend auf eigene Kosten zu erfüllen. Die Erfüllung dieser Verpflichtung ist nachzuweisen. Falls eine behördliche Kommissionierung vorgesehen ist, hat der Vertragspartner bzw. sein Bevollmächtigter daran teilzunehmen. Der Veranstalter oder ein befugter, kompetenter Vertreter muss beim Behördenrundgang (öffentliche Veranstaltung) anwesend sein und die Behebung der ihn betreffenden Mängel zuverlässig und rechtzeitig veranlassen.
 
13. Abgaben und Gebühren bei Veranstaltungen

Für die Anmeldung und das Abführen aller Abgaben und Gebühren ist der Vertragspartner verantwortlich. Sollte das Congress Loipersdorf direkt für solche Zahlungen in Anspruch genommen werden, hat es der Vertragspartner schad- und klaglos zu halten. Das Congress Loipersdorf ist verpflichtet, gemäß § 15 Abs. 2 des Gebührengesetzes 1957 in der Fassung der Gebührennovelle 1976 BGBI Ne. 668/76 vom 30.11.76, ein Prozent des Bruttorechnungsbetrages der Raummiete einzuheben und an das Finanzamt abzuführen.
 
14. Mündliche Mitteilungen

Bei Gefahr in Verzug (z.B.: während einer Veranstaltung) genügt die mündliche Mitteilung an den Vertragspartner oder an seinen Bevollmächtigten. Die schriftliche Bestätigung mündlicher Mitteilungen erfolgt nachträglich.
 
15. Sofortmaßnahmen

Sollte sich der Vertragspartner oder sein Bevollmächtigter vor oder während der Veranstaltung oder vertragsgemäßen Benützung entfernen oder nicht erreichbar sein, so ist das Congress Loipersdorf ermächtigt, die ihr zweckdienlich erscheinenden Maßnahmen ohne vorhergehende Verständigung des Vertragspartners auf seine Haftung, Gefahr und Rechnung zu veranlassen.
 
16. Informationspflicht

Der Vertragspartner hat spätestens 3 Wochen vor Durchführung der Veranstaltung dem Congress Loipersdorf schriftlich genaue Informationen über die Art und den Ablauf der Veranstaltung zu geben.
 
17. Publikumsveranstaltungen

Publikumsveranstaltungen unterliegen besonderen veranstaltungspolizeilichen Bestimmungen und Vorschriften. Auf die Einhaltung dieser Vorschriften wird ausdrücklich hingewiesen. Kontroll- und Sicherheitspersonal bei Großveranstaltungen stellt der Veranstalter, dies wird aber mit dem Congress Loipersdorf bezüglich Kompetenz und Aufgaben koordiniert. Es dürfen nur gesetzlich befähigte Unternehmen zu Kontroll- und Sicherheitsdiensten heran gezogen werden. Das Congress Loipersdorf behält sich bei Veranlassung vor, die veranstaltungspolizeilich festgelegte Anzahl der erforderlichen Sicherheitspersonen zu erhöhen. Dies erfolgt ebenfalls auf Kosten des Veranstalters.
 
18. Veranstaltungsniveau

Die Ausstattung und Durchführung der Veranstaltung oder die Tätigkeit, die zur Erzielung des Vertragszweckes dient, muss dem Niveau und dem Ansehen des Hauses entsprechen.
 
19. Extremistische Veranstaltungen

Sollte sich bei einer Veranstaltung – auch kurzfristig – herausstellen, dass es sich um eine Veranstaltung mit extremistischen Hintergrund handelt, hat das Congress Loipersdorf das Recht, kostenfrei und ohne jegliche Konsequenz vom Vertrag (es gilt hier keine Verfristung) zurückzutreten.
 
20. Gastronomische Versorgung

Die gastronomische Betreuung kann nur durch das von dem Congress Loipersdorf hierzu exklusiv ermächtigte gastronomische Unternehmen erfolgen. Das S&K GenussCatering ist der Exklusiv-Catering Partner vom Congress Loipersdorf. Mit diesem sind die entsprechenden gesonderten Vereinbarungen zu treffen. Die Verabreichung von selbst mitgebrachten Speisen und Getränken ist nicht gestattet.
 
21. Hauseigene Anlagen

Hauseigene Anlagen dürfen nur unter Anleitung des Haustechnikers bedient werden. Hausfremde Anlagen/Geräte müssen von dem Congress Loipersdorf genehmigt werden und dürfen nur unter Aufsicht des Hauspersonals installiert werden.
 
22. Einbringen von Gegenständen

Gegenstände, welcher Art auch immer, dürfen nur nach vorheriger Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern eingebracht werden. Über die Zeit und Art der Anlieferung sowie einer allfälligen Lagerung ist das Einvernehmen herzustellen. Bei der Einbringung sind die behördlichen Vorschriften zu beachten. Für Gegenstände aller Art (auch Maschinen, Geräte, etc.) die ins Congress Loipersdorf eingebracht werden, wird von dem Congress Loipersdorf keine wie auch immer geartete Haftung übernommen. Alle Gefahren gehen zu Lasten des Vertragspartners und hat dieser u.a. das Congress Loipersdorf von allfälligen Ansprüchen Dritter schad- und klaglos zu halten. Eine Bewachung wird von dem Congress Loipersdorf nicht gestellt. Das Congress Loipersdorf haftet nicht für entfernte oder verwahrte Gegenstände aller Art. Bauliche Veränderungen sind generell nicht zulässig. Für Ausstellungen, Messebauten, Zelte und Aufbauten mit erhöhtem Anteil an elektrischen Einrichtungen im Inneren des Hauses und am Freigelände ist vor Beginn der Veranstaltung ein normgerechtes Elektroattest (Befund) vorzulegen. Bei der Errichtung von Messe- und Ausstellungskojen ist dem Congress Loipersdorfein maßstabsgetreuer Plan vorzulegen, der die Einhaltung der Fluchtwege und Notausgänge nachweist. Der Plan wird nach Prüfung freigegeben und ist exakt umzusetzen.
 
23. Bewachung

Das Congress Loipersdorf übernimmt keine Haftung für die vom Veranstalter oder Aussteller eingebrachten Gegenstände, insbesondere wird kein Ersatz für beschädigte oder gestohlene Güter geleistet. Das Aufsichtspersonal des Congress Loipersdorf ist nicht befugt, Aufträge irgendwelcher Art vom Veranstalter/Aussteller entgegenzunehmen. Das Congress Loipersdorf haftet in keiner Weise für entgegen dieser Bestimmung erteilte bzw. angenommene Aufträge. Für die Bewachung der Veranstaltung kann der Veranstalter über das Congress Loipersdorf einen Bewachungsauftrag bei einem von der Congress Loipersdorf ausgewählten und zugelassenen Bewachungsunternehmen erteilen. Das Vertragsverhältnis über die Bewachung kommt unmittelbar zwischen dem Veranstalter und dem Bewachungsunternehmen zustande. Eine Haftung für jedwede Schadensfälle ist seitens des Congress Loipersdorf ausgeschlossen. Firmeneigene Bewachungen bedürfen einer gesonderten Genehmigung durch das Congress Loipersdorf. Firmeneigene Bewachungen, die sich vor, während und nach Veranstaltungen am Gelände befinden, haben ferner folgende Bestimmungen einzuhalten. Die Wachpersonen müssen sich vor Dienstantritt melden. Durch Eintragung des eigenen Namens sowie Datum und Ankunftszeit in eine dafür vorgesehene Liste ist die Anwesenheit zu bestätigen. Bei Ende der Bewachungszeit und vor Verlassen des Geländes müssen sich die Wachpersonen abmelden, der seinerseits gleichzeitig das Ende der Bewachung in der vorgenannten Liste vermerkt. Die Bewachungspersonen dürfen sich nur im Veranstaltungsbereich, wo dies zur Durchführung ihres Auftrages erforderlich ist, aufhalten. Das Betreten und Verlassen des Veranstaltungsbereiches muss auf dem kürzesten und direkten Weg über das Congress Loipersdorf Büro erfolgen. Bei Nichteinhaltung dieser Auflage geht das Congress Loipersdorf davon aus, dass sich die angetroffene Person unberechtigterweise auf dem Geländeaufhält und behält sich besondere Maßnahmen bzw. die Verweisung vom Gelände sowie die Geltendmachung weiterer Ansprüche vor.
 
24. Abhanden gekommene Gegenstände

Das Congress Loipersdorf haftet nicht dafür, wenn dem Vertragspartner, seinen Beschäftigen, Beauftragten, Besuchern oder Gästen während oder im Zusammenhang mit Veranstaltungen Gegenstände, Geldwerte oder dgl. abhandenkommen; dies gilt auch für Diebstähle. Sachversicherungen (z.B.: Diebstahls-, Einbruchs-, Vandalismus- und Feuerschäden) sind vom Veranstalter selbst abzuschließen. Das Congress Loipersdorf ist berechtigt, bei allen oben angeführten Personen Personenkontrollen zur Prävention oder zum Nachweis allfälliger Vermögensdelikte durchzuführen.
 
25. Fremdgeräte und Maschinen

Das Verwenden von Geräten und Maschinen, die nicht von dem Congress Loipersdorf zur Verfügung gestellt werden, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Congress Loipersdorf erlaubt. Der Veranstalter hat sich über die für Österreich geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie nach den Arbeitsschutzbestimmungen, allen gesetzlichen, behördlichen, berufsgenossenschaftlichen und sonstigen Unfallverhütungsbestimmungen und anderen Sicherheitsbestimmungen zu informieren und diese einzuhalten, so dass Benutzer, Dritte und bauliche Einrichtungen bei ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung gegen Gefahren aller Art geschützt sind. In keinem Fall dürfen Maschinen und Geräte ohne Schutzeinrichtung aufgestellt oder vorgeführt werden. Neben diesen allgemeinen Vorschriften sind alle anderen geltenden Spezialvorschriften und Bestimmungen für Bau, Konstruktion, elektrische Ausrüstung und technische Ausführung jeder Art, auch wenn sie hier nicht im Einzelnen genannt sind, zu beachten. In den Veranstaltungsräumen dürfen Maschinen und Geräte mit Verbrennungsmotor nicht betrieben werden. Fahrzeuge mit Verbrennungsmaschinen dürfen nicht mit eigener Kraft in das Gebäudefahren. Sofern Maschinen und Geräte mit leichtflüchtigen Kraftstoffen (Benzin, Benzol, Flüssiggas und ähnlichem) im Veranstaltungsraum aufgestellt werden, müssen deren Kraftstoffbehälter vor dem Einbringen in den Raum entleert und ihre Einfüllöffnung verschlossen sein. Die Batterie ist auszubauen bzw. abzuklemmen. Motor und Karosserie müssen von Öl gut gereinigt sein. Die Licht-, Lautsprecher- und sonstigen technischen Anlagen dürfen nur durch hauseigenes Personal oder durch die von dem Congress Loipersdorf genehmigten konzessionierten Fachunternehmen installiert werden.
 
26. Dekoration

Bei Gebrauch von Doppelklebebändern zur Anbringung von Böden, Dekorationen udgl. dürfen ausschließlich die von dem Congress Loipersdorf genehmigten Klebebänder verwendet werden. Dekorationsteile im Publikumsbereich und auf der Bühne müssen entsprechend der Ö-Norm B3800 B1 Q1 TR1 schwer brennbar, schwach qualmend und nichttropfend sein. Ein Attest über das Brandverhalten ist auf Verlangen vorzulegen. Jegliche Anbringung von Beschriftung, Logos, Transparenten, Fahnen udgl. ist mit den Verantwortlichen des TCCL abzusprechen. Grundsätzlich dürfen nur Materialien verwendet werden, die rückstandsfrei entfernt werden können.
 
27. Bodenbeläge

Zur Auslegung von Räumlichkeiten mit verschiedenen Bodenbelägen dürfen nur selbstliegende Teppichböden oder Platten verwendet werden. Das Aufkleben von Bodenbelägen oder selbstklebenden Teppichfliesen ist untersagt. Einzig die Verwendung von unter Pkt. 26 genannten Klebebänder ist gestattet, die nach der Veranstaltung vom Vertragspartner rückstandsfrei entfernt werden müssen.
 
28. Abbau und Abtransport

Der Abbau und Abtransport der eingebrachten Gegenstände muss fachgemäß durchgeführt und bis zum vertraglich bestimmten Zeitpunkt erfolgt bzw. beendet sein, widrigenfalls ist das Congress Loipersdorf berechtigt, alle eingebrachten Gegenstände, unabhängig davon in wessen Eigentum sie stehen, zu Lasten und auf Gefahr des Vertragspartners entfernen und verwahren zu lassen. Verpackungsmaterial und Transportkisten sind vor Beginn der Veranstaltung außer Haus zu bringen. Wird Restmüll, Papier, Karton und sonstiger Müll vom Veranstalter nicht rechtzeitig entfernt, so veranlasst dies das Congress Loipersdorf auf dessen Rechnung.
 
29. Abfallentsorgung

Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen hat der Veranstalter für die Entsorgung von Müll aller Art, der durch die Abhaltung von Veranstaltungen bzw. durch den Auf- und Abbau entsteht, Sorge zu tragen. Die anfallenden Materialien sind durch den Veranstalter oder eine durch ihn beauftragte Entsorgungsfirma unter Berücksichtigung der Trennung wieder verwertbarer Materialien (Papier, Kartonagen, Glas, Metall, Plastik, etc.) vom Restmüll zu entfernen. Kommt der Vertragspartner dieser Verpflichtung nicht nach, so ist das Congress Loipersdorf berechtigt, die Beseitigung auf Kosten des Vertragspartners zu veranlassen. Diese Regelung gilt nicht für Abfälle, welche durch gastronomische Leistungen des Congress Loipersdorf Hauscaterers entstehen.
 
30. Reinigung

Die Regelung bezüglich einer Endreinigung der gemieteten Räume geht aus dem jeweiligen Angebot bzw. der jeweiligen Auftragsbestätigung hervor. Darin angeführte Hinweise betreffend einer „üblichen Beanspruchung“ beziehen sich auf folgende Annahmen: Die gemieteten Räume und die damit verbundenen Flächen (Stiegenhaus, Foyer, Lifte, WC´s, etc.) werden soweit beansprucht, dass diese im Nachhinein durch eine einmalige Feuchtreinigung des Bodens wieder benutzbar gemacht werden können. Darüber hinaus notwendige Reinigungen von Wand- und Glasflächen, Möbeln, usw. sind bei einer üblichen Beanspruchung nicht inkludiert. Wenn der Vertragspartner eine Grundreinigung, Zwischenreinigung oder Sichtreinigung der Räume oder einzelner Gegenstände wünscht, kann er hierfür eine entsprechende Reinigung auf seine Kosten bestellen. Die Reinigung erfolgt durch die Vertragsreinigungsfirma des Congress Loipersdorf - Veranstaltereigenes Reinigungspersonal ist nicht gestattet.
 
31. Verteilen/Verkaufen von Waren oder Drucksachen

Das Verteilen oder Verkaufen von Waren, Drucksachen, Lebensmitteln oder sonstigen Gegenständen auf dem gesamten Gelände (auch Freiflächen) des Congress Loipersdorf ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Congress Loipersdorf gestattet. Der Vertragspartner hat für alle dafür notwendigen behördlichen Genehmigungen selbst zu sorgen und haftet für die Bezahlung aller Abgaben (z.B. Steuern, etc.). Bei direkter Inanspruchnahme des Congress Loipersdorf hat es der Vertragspartner schad- und klaglos zu halten.
 
32. Werbemaßnahmen

Über die beabsichtigen Werbemaßnahmen des Vertragspartners ist das Congress Loipersdorf rechtzeitig zu informieren. Dem Vertragspartner stehen die gemieteten Flächen für Werbezwecke zur Verfügung. Das Congress Loipersdorf kann Vorschriften zur Gestaltung mit Rücksicht auf das Gesamtbild erlassen. Werbemaßnahmen außerhalb der gemieteten Räume und Flächen sind nur nach schriftlicher Zustimmung durch das Congress Loipersdorf gestattet. Das Congress Loipersdorf hat das Recht, unbefugt angebrachte oder unbefugt ausgeübte Werbung ohne Anhörung des Vertragspartners und ohne Anrufung gerichtlicher Hilfe zu unterbinden und auf Kosten des Vertragspartners zu entfernen. Bei Streitigkeiten über die Zulässigkeit einer Werbung entscheidet das Congress Loipersdorf unter Ausschluss des Rechtsweges. Die Entscheidung des Congress Loipersdorf ist endgültig. Der Gebrauch des CL – Logos und des Schriftzuges Congress Loipersdorf bedarf der ausdrücklichen Genehmigung der Geschäftsleitung des Congress Loipersdorf. Für die Ankündigung einer Veranstaltung darf nur die von de Congress Loipersdorf genehmigte Benennung verwendet werden. Diese lautet, falls von dem Congress Loipersdorf nicht anders vorgegeben: CONGRESS LOIPERSDORF.
Es werden für Werbezwecke bzw. für Remarketing vom Congress Loipersdorf Cookies über Google verwendet.
 
33. Technische Störungen

Für technische Störungen sowie Unterbrechungen oder Störungen der Energieversorgung (Strom, Wasser, Wärme etc.), falls sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig von Mitarbeitern und Beauftragten des Congress Loipersdorf verursacht wird, sowie für Betriebsstörungen jeglicher Art, übernimmt das Congress Loipersdorf keine Haftung.
 
34. Aufzeichnungen und Übertragungen

Für die Herstellung und Verwendung von Ton- oder Filmaufzeichnungen sowie von Tonträger-, Rundfunk- und TV-Aufnahmen ist die schriftliche Genehmigung des Congress Loipersdorf einzuholen. Ein Mitschnitt (Ton und/oder Bild) ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Vertragspartners unter Hinweis auf die Rechtsgrundlage möglich. Für Musikdarbietungen unter Verwendung von Ton und Bildträgern aller Art, sind die Wiedergaberechte von der AKM zu erwerben. Der Vertragspartner ist nach dem Gesetz verpflichtet, die entsprechende Genehmigung rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn bei der AKM zu beantragen. Im Unterlassungsfall muss der Vertragspartner mit Schadenersatzansprüchen nach dem Urheberrechtsgesetz rechnen.
 
35. Parkplätze

Die Parkplätze rund um das Congress Loipersdorf werden kostenfrei zur Verfügung gestellt.
 
36. Garderobe

Die Aufstellung der Garderobe in ausreichendem Umfang wird mit dem Veranstalter vereinbart. Die Garderobe wird auf Wunsch/Bedarf von dem Congress Loipersdorf bzw. Garderobenpächter betreut. Die dadurch entstehenden Kosten müssen durch die Garderoben-Benützern (Garderobe gegen Entgelt) oder den Veranstalter abgedeckt werden. Für eine ausreichende Versicherung bei betreuter bzw. bewachter Garderobe sorgt das Congress Loipersdorf. Bei einer nicht betreuten Garderobe wird keine Haftung von Seiten des Congress Loipersdorf übernommen.
 
37. Lieferungen / Sendungen

Nicht zugeordnete Güter werden von dem Congress Loipersdorf nicht übernommen. Für deklarierte Veranstaltungen bestimmte Güter werden von dem Congress Loipersdorf übernommen, wobei eine Haftung seitens des Congress Loipersdorf nicht übernommen wird.
 
38. Mitarbeiter

Alle im Congress Loipersdorf tätigen und über Auftrag arbeitenden Firmen sind verpflichtet, die arbeitsrechtlichen aktuellen gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten.
 
39. Haftung

Der Vertragspartner trägt das gesamte Risiko der von ihm durchgeführten Veranstaltung, einschließlich der Vorbereitung des Aufbaues, der Abwicklung und des Abbaues. Der Vertragspartner haftet für alle Schäden – auch Folgeschäden -, die von ihm, von ihm beauftragten oder beschäftigten Personen, von seinen Bevollmächtigten, sowie von seinen Besuchern, Gästen, zu wessen Nachteil auch immer, verursacht werden. Dies gilt insbesondere für: Schäden am Gebäude und Inventar infolge der Veranstaltung, Beschädigungen beim Einbringen von Gegenständen sowie bei Auf- und Abbauarbeiten, alle Folgen, die sich aus dem Überschreiten der vereinbarten Besucherhöchstzahl sowie aus einer unzureichenden Besetzung des Ordnerdienstes ergeben, alle Schäden, die sich aus verspäteter oder vertragswidriger Räumung ergeben, insbesondere auch wegen Nichtvermietung oder einer nur zu einem geringeren Entgelt möglichen Vermietung, einschließlich Abgeltung für Ruf- und Kreditschädigung. Der Vertragspartner verpflichtet sich ausdrücklich, fachlich qualifiziertes Personal heranzuziehen. Schäden, die auf den Veranstalter oder den Veranstalter-Beauftragten zurückzuführen sind, werden dokumentiert und deren Behebung von dem Congress Loipersdorf veranlasst. Dies geschieht auf Rechnung des Veranstalters. Den Anweisungen des für die Veranstaltung zuständigen Personals des Congress Loipersdorf ist unbedingt und jederzeit Folge zu leisten. Das Congress Loipersdorf haftet ausschließlich für Schäden, die es oder eine Person, für die es einzustehen hat, vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat. Das Congress Loipersdorf übernimmt keinerlei Haftung für Unfälle, die Benutzer oder Besucher der Vertragsobjekte betreffen. Es empfiehlt sich daher, für diesen Schadensfall eine eigene Versicherung abzuschließen. Der Vertragspartner ist dazu verpflichtet, sich über den Zustand aller Wege und Zufahrten zu informieren und das Congress Loipersdorf auf etwaige Gefahrenquellen aufmerksam zu machen.
 
40. Unfälle / Versicherung

Das Congress Loipersdorf übernimmt keinerlei Haftung für Unfälle, die Benützer oder Besucher der Vertragsobjekte betreffen. Der Vertragspartner nimmt zur Kenntnis, dass das Congress Loipersdorf für ihn eine Haftpflichtversicherung (Veranstalterhaftpflicht für Personen- und Sachschäden) abgeschlossen hat; für diese gelten die in Österreich geltenden Versicherungsbedingungen. Darüber hinausgehende Deckungswünsche sind mit dem Congress Loipersdorf zu besprechen. Grundsätzlich besteht in dieser Haftpflichtversicherung jedoch kein Versicherungsschutz für Schäden, die dem Congress Loipersdorf zugefügt werden. Es empfiehlt sich daher, für diesen Schadensfall eine eigene Versicherung abzuschließen.
 
41. Sicherheitsvorschriften, Unfallverhütung und andere gesetzliche und behördliche Vorschriften

Im gesamten Congress Loipersdorf gilt Rauchverbot!
Der Vertragspartner (Veranstalter) ist verpflichtet, alle gesetzlichen, behördlichen und sonstigen geltenden Unfallverhütungsvorschriften beim Auf- und Abbau und während der Dauer der Veranstaltung einzuhalten. Dies schließt die von dem Congress Loipersdorf erlassenen Sicherheitsbestimmungen ein. Sämtlichen behördlichen Stellen und den Ordnungsorganen sowie Vertretern des Congress Loipersdorf ist jederzeit Zutritt zu den Veranstaltungen zu gewähren und ihren Weisungen Folge zu leisten. Polizei, Feuerwehr und Sanitätsdienst sind bei Gefahr unverzüglich zu alarmieren. Das Congress Loipersdorf ist berechtigt, sich jederzeit von der Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen zu überzeugen. Die Geschäftsleitung des Congress Loipersdorf bzw. deren Vertreter sind befugt, die sofortige Beseitigung eines vorschriftswidrigen Zustandes auf Kosten des Veranstalters zu veranlassen, sowie den nichtvorschriftsmäßigen Betrieb jederzeit zu untersagen. Sie kann den Betrieb von Maschinen, Geräten, usw. jederzeit unterbinden und eine Wiederinbetriebnahme untersagen, wenn nach ihrem Ermessen deren Betrieb eine Gefährdung oder eine Schädigung des Ansehens des Congress Loipersdorf darstellt. Der Veranstalter ist verpflichtet, Auflagen und Veranlassungen aufgrund öffentlicher Notfallregelungen zu befolgen. Der Veranstalter haftet für alle Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die durch seine Veranstaltung und deren Betrieb oder durch seine Mitarbeiter sowie durch Dritte entstehen. Soweit örtliche gewerbe- und gesundheitspolizeiliche Genehmigungen erforderlich sind, sind diese durch den Veranstalter rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung zu beschaffen und bereitzuhalten. Die anfallenden Kosten aller gesetzlichen und behördlichen Vorschriften gehen direkt zu Lasten des Vertragspartners.
 
42. Brandschutztechnische Bestimmungen

Feuerlösch-, Brandmelde- und sonstige Sicherheitseinrichtungen dürfen nicht verbaut, überspannt oder verstellt werden. Alle Gänge in den Räumen sowie die Ausgänge sind in voller Breite freizuhalten und dürfen nicht durch Aufbaumaterial, Transportmittel, Bauteile oder andere Gegenstände verstellt werden. Dies gilt auch für die Notausgänge. Anschließende Bereiche im Freien sind ebenfalls zu jeder Zeit freizuhalten. Die gekennzeichneten Feuerwehrzonen und die gesamte Fläche im Bereich vor dem Haupteingang sind unter allen Umständen freizuhalten. Offenes Licht und Feuer (Kerzen, Teelichter, Duftlampen, u.ä.) dürfen nur nach ausdrücklicher Genehmigung durch das TCCL aufgestellt werden. Weitere Zündquellen und gasbetriebene Geräte dürfen im gesamten Haus nicht aufgestellt und betrieben werden. Bei der Montage von Scheinwerfern und anderen Wärmequellen ist im gesamten Haus darauf zu achten, dass diese ausreichend Abstand zu den Brandmeldern haben. Die Beurteilung dessen erfolgt durch Techniker des TCCL. Sollen Pyrotechnik, Nebelmaschinen, Hazer und Trockeneis verwendet werden, ist dafür eine gesonderte Zustimmung des Congress Loipersdorf in Absprache mit der Feuerwehr zu erwirken. Die dafür erforderliche Abschaltung der Brandmeldeanlage bedingt die Anwesenheit von Organen der Feuerwehr während der Veranstaltung. Die Kosten dafür trägt der Veranstalter.
 
43. Besichtigungen

Der Vertragspartner nimmt zur Kenntnis, dass das Congress Loipersdorf berechtigt ist, auch während der Vertragsdauer Besichtigungen in den vom Vertragspartner benützten Räumlichkeiten und Flächen durchzuführen, soweit hierdurch nicht der Vertragszweck oder berechtigte Interessen des Vertragspartners erheblich beeinträchtigt werden. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, eigenständig, ohne vorherige Vereinbarung, Besichtigungen durchzuführen.
 
44. Gewerbliche Ausübung

Entgeltpflichtige, gewerbliche und künstlerische Tätigkeit im Congress Loipersdorf im Rahmen einer Veranstaltung durch den Veranstalter bzw. auf dessen Veranlassung bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
 
45. Zahlungsbedingungen / Akontozahlung / Endabrechnung

Spätestens 4 Wochen vor Beginn der Veranstaltung wird eine Akontozahlung in der Höhe von 50% des vorläufigen Gesamtbetrages wie vertraglich vereinbart verrechnet. Der Rechnungsbetrag ist 14 Tage ab Rechnungserhalt fällig. Spätestens 14 Tage nach der Veranstaltung erfolgt die endgültige Berechnung des Entgeltes der Mieten und Nebenleistungen zuzüglich der Umsatzsteuer in der zu diesem Zeitpunkt gesetzlichen Höhe. Der sich aus der Anrechnung ergebende Saldo ist binnen 14 Tagen ab Rechnungserhalt fällig bzw. wird von dem Congress Loipersdorf auf ein vom Vertragspartner namhaft gemachtes Konto refundiert.
 
46. Zahlungsverzug

Bei jeglichem Zahlungsverzug hat der Vertragspartner des Congress Loipersdorf Verzugszinsen in Höhe von
5 % p.a. zuzüglich Umsatzsteuer zu bezahlen.
 
47. Rücktritt vom Vertrag durch das Congress Loipersdorf

Das Congress Loipersdorf ist berechtigt, fristlos vom Vertrag zurückzutreten, wenn: der Vertragspartner mit seinen
finanziellen Verpflichtungen in Verzug ist; die notwendigen behördlichen Genehmigungen dem Congress Loipersdorf nicht vorgelegt werden bzw. nicht vorliegen oder wenn die Behörde die Veranstaltung verbietet. In diesen Fällen trägt der Vertragspartner allfällige Kosten bzw. Mietentgänge. Falls dem Congress Loipersdorf bekannt wird, dass die geplante Veranstaltung der Vereinbarungen widerspricht, gegen bestehende rechtliche Bestimmungen verstößt oder eine Störung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit zu befürchten ist; das Congress Loipersdorf infolge höherer Gewalt oder aus einem anderen Umstand gezwungen ist, einen oder mehrere Veranstaltungsbereiche oder auch die gesamte Veranstaltungsfläche vorübergehend oder für längere Zeit zu schließen. Darunter fallen auch Nutzungsbeschränkungen in den vertraglich festgelegten Flächen bzw. den Zugängen, die durch Sanierungs- oder Umbaumaßnahmen oder durch behördliche Vorschriften und Auflagen bestehen. Das Congress Loipersdorf wird sich in diesen Fällen – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – jeweils um eine Ersatzlösung bemühen. Die Geltendmachung von Ersatzansprüchen ist in diesen Fällen ausgeschlossen; über das Vermögen des Vertragspartners das Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet wird; der Vertragspartner aus anderen Verträgen mehr als 30 Tage in Zahlungsverzug ist.
 
48. Stornobedingungen / Vertragsrücktritt durch den Vertragspartner

Eine kostenfreie Stornierung aller gebuchten Leistungen ist nach Vertragsunterzeichnung nicht mehr möglich. Bei einer Stornierung des Vertrages bis 3 Monate vor Veranstaltungsbeginn werden 70 %, bei einer Stornierung bis zu 2 Monate vor Veranstaltungsbeginn 80 %, bis 1 Monat vor Beginn der Veranstaltung 90 % und danach 100 %jeweils des vereinbarten Entgelts (inklusive Umsatzsteuer) zur Zahlung fällig. Zusätzlich sind dem Congress Loipersdorf alle bereits entstandenen Kosten und Auslagen zu ersetzen.
 
49. Kompensation

Der Vertragspartner kann die ihm vertraglich obliegenden Verpflichtungen nicht mit angeblichen oder tatsächlichen Gegenansprüchen kompensieren.
 
50. Weitergabe von Rechten

Ohne schriftliche Zustimmung durch das Congress Loipersdorf kann der Vertragspartner keines der ihm zustehenden Rechte (insbesondere Mietrechte) oder Ansprüche ganz oder teilweise, entgeltlich oder unentgeltlich an Dritte übergeben oder durch Dritte ausüben lassen. Aber selbst bei genehmigter Weitergabe von Rechten etc. haftet der Vertragspartner neben dem Dritten für alle Verpflichtungen des Congress Loipersdorf gegenüber zur ungeteilten Hand.
 
51. Schriftform

Alle getroffenen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
 
52. Laesio enormis

Beide Vertragsparteien verzichten auf den Einwand der Verletzung über oder unter die Hälfte des wahren Wertes.
 
53. Gebühren

Alle aus diesem Vertrag erwachsenden Gebühren trägt der Vertragspartner.
 
54. Rechts-, Erfüllungsort und Gerichtsstandvereinbarung

Alle Verträge unterliegen dem österreichischen Recht. Erfüllungs- und Zahlungsort für sämtliche - auswelchem Titel auch immer - entstehenden Verbindlichkeiten ist Bad Loipersdorf. Für allfällige Streitigkeiten wird das am Sitz des Congress Loipersdorf sachlich zuständige Gericht vereinbart.
 
55. Verjährung

Etwaige Ansprüche des Vertragspartners gegen das Congress Loipersdorf sind innerhalb von 6 Monaten nach Ende der Veranstaltung schriftlich geltend zu machen, widrigenfalls sie als verjährt gelten.
 
56. Schlussbestimmung

Die allfällige Ungültigkeit eines oder mehrerer Punkte dieser Geschäftsbedingungen führt nicht zu einer Unwirksamkeit der übrigen.

 

Stand 01.10.2022